FAQ
Fragen zur rechtlichen Betreuung
1. Wann wird die Bestellung einer rechtlichen Betreuung notwendig?
Jeder Erwachsene kann vorübergehend oder dauerhaft in eine Situation kommen, in der wichtige Entscheidungen nicht mehr allein getroffen und umgesetzt werden können. Ein Unfall, eine Erkrankung oder Behinderung können hierfür ursächlich sein. Dann stellt sich die Frage, wer z.B. über medizinische Maßnahmen, den Aufenthaltsort, die häusliche und pflegerische Versorgung sowie über finanzielle Angelegenheiten entscheidet und diese regelt.
Ein „automatisches“ Stellvertretungsrecht für nahe Angehörige gibt es entgegen verbreiteter Auffassung nicht. Ehegatten können nur vorübergehend für 6 Monate im Bereich medizinischer Entscheidungen stellvertretend handeln.
Sofern der betroffene Mensch zuvor niemandem eine wirksame Vorsorgevollmacht zur Regelung der erforderlichen Bereiche erteilt hat und andere Hilfen nicht ausreichen, würde das Betreuungsgericht – eine Abteilung des Amtsgerichts – eine rechtliche Betreuung einrichten.
Wenn eine angehörige oder andere nahestehende Person bereit und geeignet ist, die rechtliche Betreuung zu übernehmen, würde das Amtsgericht dieser die rechtliche Betreuung als Ehrenamt übertragen. Anderenfalls bestellt das Gericht eine fremde Person, die ehrenamtlich oder beruflich rechtliche Betreuungen wahrnimmt.
2. Wer bestimmt, wer Betreuer:in wird?
Letztlich entscheidet das Gericht, wer Betreuerin oder Betreuer für den betroffenen Menschen wird.
Es hat jedoch dabei dessen Wünsche zu berücksichtigen. Gibt es hierzu aktuelle oder frühere Äußerungen der betroffenen Person, z.B. in einer Betreuungsverfügung, hat es diesen in der Regel zu entsprechen.
Wurde keine Person benannt, wird das Gericht die Betreuungsbehörde um einen geeigneten Betreuervorschlag bitten und diesem Vorschlag folgen.
3. Für welche Bereiche kann eine Betreuung eingerichtet werden?
Nur für Lebensbereiche, in denen die betroffene Person Unterstützungs- und Vertretungsbedarf durch eine rechtliche Betreuung hat, kann das Gericht die Betreuung einrichten. Alles was von der Person selbst entschieden und geregelt werden kann, kann sie auch weiterhin selbständig entscheiden und regeln.
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit eines Menschen. Die Entmündigung ist 1992 abgeschafft worden!
In Betracht kommen bei einer rechtlichen Betreuung z.B. eine Unterstützung und Vertretung in gesundheitlichen, behördlichen und finanziellen Bereichen oder auch bezüglich der Wohnform und ambulanten oder stationären Hilfen.
Eine Betreuung kann sich niemals auf das Wahlrecht, eine Eheschließung oder die Errichtung eines Testaments beziehen.
4. Was müssen Betreuer:innen bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen?
Alle Betreuer:innen – ehrenamtliche und berufliche- haben während ihrer Tätigkeit gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Die wichtigste ist, keine Entscheidungen über den Kopf der betreuten Person hinweg zu treffen, sondern sie bei der eigenen Entscheidungsfindung zu unterstützen und nur erforderlichenfalls von ihrem Stellvertretungsrecht Gebrauch zu machen. Sie haben die Wünsche der betreuten Person bezüglich deren Lebensführung ggf. mit Hilfe nahestehender Menschen festzustellen, ihnen -außer in bestimmten Fällen- zu folgen und persönlichen Kontakt zu halten.
Zum Schutz der betreuten Menschen gibt es darüber hinaus einige gerichtliche Genehmigungspflichten, die Betreuer:innen zu beachten haben: z.B. wenn der Wohnraum aufgegeben, Immobilien veräußert, Geldanlagen getätigt werden sollen, oder wenn gravierende Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich getroffen werden müssen.
5. Wie lange gilt die Betreuerbestellung?
Das Gericht legt in seinem Beschluss zur Betreuerbestellung fest, bis wann es spätestens zu überprüfen hat, ob die Betreuung noch erforderlich ist. Die kürzeste Überprüfungsfirst beträgt 6 Monate, die längste 7 Jahre.
Unabhängig hiervor können betreute Menschen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts einlegen und dem Gericht immer mitteilen, wenn sie die Betreuung nicht (mehr) für notwendig erachten. Betreuer:innen müssen dem Gericht mitteilen, wenn die Betreuung aus ihrer Sicht aufgehoben, der Aufgabenkreis der Betreuung eingeschränkt oder erweitert werden sollte.
6. Werden rechtliche Betreuer:innen kontrolliert?
Das Betreuungsgericht führt während der gesamten Dauer der Betreuung die Aufsicht über diese.
Hierzu gibt es u.a. die oben genannten Genehmigungspflichten, die Betreuer:innen zu erfüllen haben. Zusätzlich haben Betreuer:innen Berichtspflichten gegenüber dem Gericht und über von ihnen verwaltetes Geld des betreuten Menschen Buch zu führen sowie hierüber Rechnung zu legen.
7. Wer bezahlt die rechtliche Betreuung?
Für die Vergütung von beruflichen oder die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Betreuer:innen hat die betreute Person ihr Vermögen einzusetzen, sofern dieses mehr als 10.000.- € zuzüglich der weiteren sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Schongrenzen beträgt (z.B. geförderte Altersvorsorge). Sofern das Vermögen unterhalb dieses Betrags liegt, trägt der Staat diese Kosten. Das Einkommen der Person spielt bei der Berechnung keine Rolle.
Gerichtsgebühren und Kosten des Gerichts, z.B. für Sachverständige, werden bei der betreuten Person hingegen erst erhoben, wenn deren Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000.- € beträgt. Zusätzlich zählt ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück zum geschützten Vermögen.
Fragen zur Vorsorgevollmacht
1. Was ist eine Vorsorgevollmacht und was sind ihre Voraussetzungen?
Jeder Erwachsene kann vorübergehend oder dauerhaft in eine Situation kommen, in der wichtige Entscheidungen nicht mehr allein getroffen und umgesetzt werden können. Ein Unfall, eine Erkrankung oder Behinderung können hierfür ursächlich sein. Dann stellt sich die Frage, wer z.B. über medizinische Maßnahmen, den Aufenthaltsort, die häusliche und pflegerische Versorgung sowie über finanzielle Angelegenheiten entscheidet und diese regelt.
Ein „automatisches“ Stellvertretungsrecht für nahe Angehörige gibt es entgegen verbreiteter Auffassung nicht. Ehegatten können nur vorübergehend für 6 Monate im Bereich medizinischer Entscheidungen stellvertretend handeln.
Daher ist es sinnvoll, dem Ehegatten oder einer anderen Person des eigenen Vertrauens vorsorglich eine umfassende Vollmacht zu erteilen, damit sie im Bedarfsfall in allen wichtigen Lebensbereichen Entscheidungen stellvertretend treffen und umsetzen kann.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Vorsorgevollmacht ist, dass die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig ist, also versteht, was sie mit der Vollmacht regelt. Gesetzlich nicht festgelegt, aber von entscheidender Bedeutung ist, dass die bevollmächtigte Person das uneingeschränkte Vertrauen des bzw. der Vollmachtgeber:in genießt, da die Vollmacht ihm/ihr weitreichende Befugnisse gibt. Die Entscheidung, eine Vollmacht zu erteilen, sollte daher nicht unter Druck oder nebenbei getroffen werden.
2. Ist eine Vorsorgevollmacht das Gleiche wie eine Generalvollmacht?
Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht sind einander sehr ähnlich. Die Generalvollmacht entfaltet sofort Wirksamkeit. Mit einer Vorsorgevollmacht wird hingegen für einen späteren Zeitpunkt vorgesorgt, ab dem man nicht mehr selbst Entscheidungen treffen und umsetzen kann. Deshalb enthält sie meist nicht nur vermögensrechtliche und behördliche Befugnisse für den Bevollmächtigten, sondern zusätzlich den gesundheitlichen Bereich sowie Wohn- und Aufenthaltsangelegenheiten. Einige Bereiche der Gesundheitsangelegenheiten, Fragen der freiheitsentziehenden Maßnahmen und Unterbringung müssen ausdrücklich in der Vollmacht aufgenommen worden sein, wenn die bevollmächtigte Person hierfür vertretungsbefugt sein soll. Die „klassische“ Generalvollmacht umfasst diese Bereiche nicht.
3. Muss ein Notariat hinzugezogen werden?
Es gibt nur wenige Formvorschriften bei der Vorsorgevollmacht. In jedem Fall sollte sie jedoch schriftlich verfasst werden, wobei auch ein geeigneter Mustervordruck verwendet werden kann. Ort, Datum und die eigenhändige Unterschrift der vollmachtgebenden Person dürfen natürlich nicht fehlen. Eine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht z.B. durch die Beratungsstelle der Hamburger Betreuungsbehörde ist ratsam. Diese ist kostenfrei.
Grundsätzlich ist es jedoch sinnvoll, die Vorsorgevollmacht insbesondere bei größeren Vermögen notariell beurkunden zu lassen, da hierbei eine juristische Beratung erfolgt, die Vollmacht für die vollmachtgebende Person formuliert wird und die Beurkundung nur bei deren Geschäftsfähigkeit erfolgen soll. Die Beurkundung bietet daher die größtmögliche Sicherheit, dass die Vollmacht in der Praxis anerkannt wird. Soll die bevollmächtigte Person auch Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin vollziehen können, ist die Beurkundung oder zumindest die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht erforderlich. Es gibt weitere Ausnahmen, bei denen eine notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht erforderlich ist. Eine Beratung hierzu ist grundsätzlich zu empfehlen. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, der bevollmächtigten Person zusätzlich zur Vorsorgevollmacht auch Bankvollmachten für alle Konten zu erteilen, da Banken mitunter sogar notariell beurkundete Vollmachten nicht akzeptieren möchten.
4. Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?
Ja, die Bevollmächtigung mehrerer Personen ist möglich. Je größer der Kreis der Bevollmächtigten ist, desto größer ist jedoch auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich nicht immer über die Vorgehensweise einig sind. Sinnvoll ist es daher, z.B. zwei Personen zu bevollmächtigen, da es vorkommen kann, dass eine Person an der Wahrnehmung der Vollmacht verhindert ist. Zu empfehlen ist in diesen Fällen, beiden Bevollmächtigten eine gleichlautende Vollmacht zu erteilen und nur intern schriftlich festzulegen, wer an erster Stelle und wer z.B. ersatzweise tätig werden soll. Zu bedenken ist, dass jede bevollmächtigte Person das uneingeschränkte Vertrauen des bzw. der Vollmachtgeber:in genießen sollte.
5. Welche Bereiche sollten von der Vollmacht umfasst sein?
Alle Bereiche, in denen eine rechtliche Vertretung zulässig ist, sollte die Vorsorgevollmacht idealerweise beinhalten. Für die Angelegenheiten, die man nicht in ihr geregelt hat, müsste im Bedarfsfall sonst eine rechtliche Betreuung vom Gericht bestellt werden.
Das heißt, die Befugnis zur Regelung der Angelegenheiten in den Lebensbereichen Gesundheit, freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringung, Wohnung, Aufenthaltsbestimmung, Finanzen und Behörden sollte der bevollmächtigten Person übertragen werden.
6. Ab wann darf die bevollmächtigte Person für mich handeln und entscheiden?
Auch wenn die Vollmacht vorsorglich für den Fall erteilt wurde, dass man z.B. wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr selbst entscheiden kann, sollte das nicht in der Vollmacht zum Ausdruck gebracht werden. Hierdurch werden Anwendungsprobleme in der Praxis vermieden. Sie sollte daher ohne derartige Bedingungen erteilt werden. Die Vollmacht gilt im sog. Außenverhältnis und beschreibt das, was der oder die Bevollmächtigte stellvertretend regeln kann. Wann bzw. unter welchen Umständen von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf, kann hingegen in einer gesonderten Vereinbarung zwischen vollmachtgebender und vollmachtnehmender Person festgelegt werden, dem sog. Innenverhältnis, das bei Erteilung einer Vollmacht zwischen den beiden Personen entsteht. In dieser Vereinbarung, die von vollmachtgebender und bevollmächtigter Person unterschrieben werden sollte, können zudem weitere Wünsche oder Vorgaben definiert werden. Zum Beispiel Wünsche und Hinweise bezüglich der eigenen Lebensführung bei Krankheit oder im Alter, Fragen der Haftungsbeschränkung u.v.m.
7. Wo bewahre ich die Vollmacht auf?
Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht verwahrt das Notariat das Original und erteilt der vollmachtgebenden Person eine sog. Ausfertigung der Vollmacht, die das Original in der praktischen Anwendung ersetzt. Alle Arten von Vorsorgevollmacht, ob beurkundet oder nicht, sollten an einem sicheren Ort bei dem Vollmachtgeber bzw. Vollmachtgeberin aufbewahrt werden. Gleiches gilt für öffentlich beglaubigte Vollmachten. Die bevollmächtigte Person muss diesen Ort kennen, damit sichergestellt ist, im Bedarfsfall von ihr Gebrauch machen zu können. Sinnvoll ist es zudem, die Vollmachtserteilung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen (www.vorsorgeregister.de/privatpersonen/registrierung).
In dieses Register können Betreuungsgerichte Einsicht nehmen und somit die Bestellung einer nicht erforderlichen rechtlichen Betreuung vermeiden. Auch behandelnde Ärzt:innen können das Register abrufen, wenn der oder die Patient:in nicht ansprechbar ist und eine dringende Behandlungsentscheidung getroffen werden muss. Immer mehr Menschen führen zusätzlich einen Vorsorgeausweis mit sich, damit die bevollmächtigte Person auch im Notfall kontaktiert werden kann.
8. Kann ich die Vollmacht widerrufen?
Auch wenn sorgfältig überlegt wurde, wem die Vollmacht erteilt wird, kann das Vertrauen in die bevollmächtigte Person verloren gehen und/oder sogar die missbräuchliche Verwendung der Vollmacht befürchtet werden.
Der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, solange er bzw. sie geschäftsfähig ist.
9. Wer kontrolliert die bevollmächtigte Person?
Bevollmächtigte werden im Gegensatz zu rechtlichen Betreuer:innen grundsätzlich von niemandem kontrolliert. Nur in wenigen Bereichen muss auch die bevollmächtigte Person für ihre Entscheidungen eine gerichtliche Genehmigung beantragen (ärztliche Zwangsmaßnahmen, freiheitsentziehende Maßnahmen und freiheitsentziehende Unterbringungen).
Das Betreuungsgericht kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Kontrollbetreuung einrichten. Dies erfolgt nur, wenn der oder die Vollmachtgeber:in selbst nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person wahrzunehmen. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung im Innenverhältnis (siehe unter 6.) oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der vollmachtgebenden Person besorgt werden.
Das Betreuungsgericht kann auch anordnen, dass die Vollmacht nicht ausgeübt werden darf und die Vollmachtsurkunde an die Betreuungsperson herauszugeben ist, solange die dringende Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht besteht. In einigen Fällen kann der oder die Betreuer:in vom Gericht auch befugt werden, die Vollmacht zu widerrufen.
10. Bekommt die bevollmächtigte Person ihre Aufwendungen ersetzt?
Aufwendungen der bevollmächtigten Person, die sie im Rahmen der Ausübung der Vollmacht für erforderlich halten darf, sind vom Vollmachtgeber bzw. von der Vollmachtgeberin zu erstatten. Hier handelt es sich wie bei der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung in der Regel um den Ersatz von Fahrkosten, Porto, Kopie- und Telefonkosten.
11. Betreuungsverfügung
Wer niemanden kennt, dem er eine Vorsorgevollmacht erteilen kann oder möchte, oder den gerichtlich kontrollierten Weg bevorzugt, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. In dieser können, für den Fall der Erforderlichkeit der rechtlichen Betreuung, Wünsche formulieren werden, was im Rahmen der Betreuung berücksichtigt werden soll und/oder eine Person namentlich als Betreuer:in vorgeschlagen werden. In der Betreuungsverfügung können grundsätzliche und konkrete individuelle Vorstellungen zur eigenen Lebensführung dargestellt werden, damit der oder die rechtliche Betreuer:in diese nach Möglichkeit umsetzen kann. In der Broschüre „Ich sorge vor!“ finden Sie viele Beispiele hierfür.
Die Betreuungsverfügung allein berechtigt die in ihr vorgeschlagene Person jedoch noch nicht, für die verfügende Person tätig zu werden. Erst durch ihre gerichtliche Bestellung kann sie handeln. Daher muss die Betreuungsverfügung an das Gericht gesendet werden, wenn die Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Es kann auch ein geeignetes Formular genutzt werden. Eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, aber möglich. Die Betreuungsverfügung kann jederzeit geändert werden. Die Geschäftsfähigkeit ist anders als bei der Vorsorgevollmacht hierfür nicht Voraussetzung.
Fragen zum Ehrenamt der rechtlichen Betreuung
1. Welche Voraussetzungen sollte ich mitbringen?
Für Ihre Tätigkeit in der rechtlichen Betreuung sind viele Ihrer Eigenschaften und Fähigkeiten hilfreich und förderlich. Ihre Kreativität, Kommunikation, Einfühlsamkeit, Organisation und Lebenserfahrung sind z.B. gute und nützliche Begleiter bei diesem Ehrenamt. In jedem Fall sollten Sie Freude daran haben, sich mit ein wenig Zeit für einen anderen Menschen einzusetzen, um ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte zu unterstützen.
2. Wie werde ich ehrenamtliche/r Betreuer:in?
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um in einem ersten persönlichen Gespräch mit uns herauszufinden, ob das Ehrenamt der rechtlichen Betreuung Ihren Vorstellungen entspricht.
Sie haben u.a. die Möglichkeit den Personenkreis, für den Sie sich engagieren möchten und Ihr gewünschtes Tätigkeitsfeld sowohl örtlich als auch inhaltlich näher zu benennen.
Wir erläutern Ihnen, wie es zur Übernahme einer konkreten Betreuung kommt, welche Unterlagen erforderlich sind (kostenfreies Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Ausdruck aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis) und wie wir Sie unterstützen und begleiten können.
3. Wo bekomme ich Rat und Unterstützung?
Der Betreuungsverein steht Ihnen während Ihrer Betreuungstätigkeit von Anfang an unterstützend und begleitend zur Seite. Sie erhalten z.B. eine Einführung in Ihre Aufgaben, Fortbildung, Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch und vor allem persönliche und telefonische Beratung. Darüber hinaus können Sie sich auch bei der behördlichen Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht sowie durch Rechtspfleger:innen bei den Betreuungsgerichten beraten lassen. Alle genannten Unterstützungsmöglichkeiten sind für Sie kostenfrei und nicht an eine Mitgliedschaft im Betreuungsverein gebunden.
4. Welche Pflichten habe ich?
Rechtliche Betreuung bedeutet Unterstützung und Vertretung von Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung und Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Rechtlich Betreuende stellen die Wünsche des betreuten Menschen bezüglich ihrer Lebensführung fest, organisieren ambulante oder stationäre Hilfen, unterstützen und vertreten erforderlichenfalls bei der Regelung gesundheitlicher, behördlicher und finanzieller Angelegenheiten und halten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen. Dies bedeutet z.B. nicht, durchgehend erreichbar zu sein, selbst zu pflegen, den Haushalt zu führen oder Einkäufe zu tätigen. Zu den Kernaufgaben der rechtlichen Betreuung zählt die Organisation dieser Belange, nicht deren persönliche Erledigung.
Im Rahmen der rechtlichen Betreuung sind auch z.B. verschiedene Berichts- und Genehmigungspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht zu erfüllen. Über diese werden Sie ausführlich bei unseren Einführungsveranstaltungen, Fortbildungen und Beratungen informiert. Diese Pflichten stellen in vielen Fällen zum einen eine hilfreiche Reflexion über die geleistete Tätigkeit und zum anderen ggf. eine Bestätigung der im Interesse des betreuten Menschen getroffenen Entscheidungen dar. Darüber hinaus sind sie auch ein Instrument der Kontrolle, da das Betreuungsgericht während der Dauer der Betreuung auch die Aufsicht über die Tätigkeit des/der ehrenamtlich oder beruflich Betreuenden wahrnimmt.
5. Wie bin ich versichert?
Mit Ihrer Bestellung zur/zum ehrenamtlichen Betreuer:in sind Sie automatisch in den Versicherungsschutz einer Sammelversicherung einbezogen, die das Versicherungsmanagement der Finanzbehörde Hamburg abgeschlossen hat. Das bedeutet, dass Sie hierüber haftpflicht- und unfallversichert sind. Vorleistungspflichtig sind jedoch grundsätzlich anderweitig bestehende, z.B. eigene, Versicherungen.
Von jeder Betreuungsperson wird erwartet, die Aufgaben verantwortungsvoll und sorgfältig auszuüben. Trotz aller Sorgfalt kann es passieren, dass dem betreuten Menschen ein Schaden entsteht. Nach dem Gesetz wäre die Betreuungsperson dann in Anspruch zu nehmen und zum Ersatz verpflichtet. Hierfür, aber auch für Unfallschäden bei der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, sind ehrenamtliche Betreuer:innen versichert.
6. Erhalte ich meine Aufwendungen ersetzt?
Ehrenamtliche Betreuer:innen erhalten betreuungsjährlich eine Aufwandspauschale in Höhe von derzeit 425.- € für jede Betreuung. Für Pauschalen, die zwischen dem 01.01.24 und dem 31.12.25 fällig werden, besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 24.- €.
Mit diesem Betrag sollen Fahrkosten, Porto, Kopie- und Telefonkosten abgegolten werden. Die Pauschale ist steuerfrei, wenn unter Berücksichtigung eventuell anderer steuerfreier Einnahmen, z.B. der Übungsleiterpauschale, der Freibetrag von 3.000.- € nicht überschritten wird. Die betreute Person hat für die Aufwandpauschale ihr Vermögen einzusetzen, sofern dieses mehr als 10.000.- € zzgl. der weiteren sozialhilferechtlichen Schongrenzen nach § 90 SGB XII beträgt. Anderenfalls zahlt der Staat, die Justizkasse, die Aufwandspauschale.
7. Kann ich eine Betreuung auch wieder abgeben?
Sie können jederzeit einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt beim Betreuungsgericht stellen. Eine kurze Begründung, warum Ihnen die Wahrnehmung der Betreuung nicht mehr möglich ist, genügt. Mit dem Erhalt des gerichtlichen Beschlusses über Ihre Entlassung endet dann Ihr Amt für die Betreuung, für die Sie diese beantragt haben. Wenn der von Ihnen betreute Mensch weiterhin der rechtlichen Betreuung bedarf, wird das Gericht einen anderen Betreuer einsetzen.
Eine rechtliche Betreuung erlischt qua Gesetz mit dem Tod des betreuten Menschen.
Durch gerichtlichen Beschluss endet sie, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, weil der betreute Mensch seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann oder die Angelegenheiten durch andere Hilfen, bei denen keine rechtliche Betreuung eingerichtet wird, erledigt werden können. Hierzu zählt insbesondere die Vertretung des betroffenen Menschen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, die er einer Person seines Vertrauens erteilt hat.